Das Bundesverfassungsgericht hat sein (auch von mir als Mit-Beschwerdeführer) mit Spannung erwartetes Urteil in Sachen „Vorratsdatenspeicherung“ verkündet . Wie beim Urteil zur Höhe der Regelsätze beim ALGII (= Hartz IV) hat das Gericht allerdings auch hier nicht die Sache als solche für rechtswidrig erklärt, sondern die Ausgestaltung in der Form der angegriffenen Gesetze:
Eine sechsmonatige anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten für qualifizierte Verwendungen im Rahmen der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der Nachrichtendienste, wie sie die §§ 113a, 113b TKG anordnen, ist mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar.
„Nicht schlechthin unvereinbar„. Das heißt, dass eine Vorratsdatenspeicherung, die bestimmte verfassungsrechtliche Vorgaben beachtet (Datenschutz und Datensicherheit für die gespeicherten Daten, Zugriffskontrolle, kryptografische Sicherungen, Vier-Augen-Prinzip) würde wohl sehr wohl mit der Verfassung vereinbar sein:
Angesichts des besonderen Gewichts einer vorsorglichen Telekommunikationsverkehrsdatenspeicherung ist diese nur dann mit Art. 10 Abs. 1 GG vereinbar, wenn ihre Ausgestaltung besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Es bedarf insoweit hinreichend anspruchsvoller und normenklarer Regelungen zur Datensicherheit, zur Begrenzung der Datenverwendung, zur Transparenz und zum Rechtsschutz.
Die „geteilten“ Reaktionen auf das Urteil – jeder sieht sich in seiner Auffassung bestätigt – erwarte ich jetzt schon mit Spannung. Nachdem Herr Bosbach heute morgen noch für die Vorratsdatenspeicherung getrommelt hat, wird es jetzt wohl heißen: „Das Gericht hat Vorratsdatenspeicherung nicht verboten. Deshalb werden wir jetzt ein neues Gesetz auf den Weg bringen, dass diese Vorgaben beachtet. Schließlich können wir Terroristen und KiPo-Täter nur so fangen!“
Nach den vollmundigen Ankündigungen von Herrn Dr. Papier hatte ich zwar nicht wirklich erwartet, dass das Gesetz bzw. die Vorratsdatenspeicherung komplett gekippt wird, aber etwas enttäuscht bin ich schon…
[gekennzeichnete Zitate wurden der Pressemitteilung des BVerfG entnommen]