Nachdem das Bundesverfassungsgericht vor zwei Wochen die Vorratsdatenspeicherung in Bezug auf die elektronische Kommunikation für nichtig erklärt hat, bereiten verschiedene Organisationen jetzt die nächste Verfassungsbeschwerde vor. Dieses Mal geht es um den elektronischen Entgeltnachweis, verniedlicht ELENA abgekürzt.
ELENA sammelt die Daten aller Beschäftigten der Bundesrepublik. Zweck ist es, die Beantragung von sozialen Leistungen auf elektronischem Weg zu ermöglichen und den Arbeitgebern die Ausstellung von Verdienstbescheinigungen zu ersparen. Zwar werden die Daten verschlüsselt bei der Zentralen Speicherstelle abgelegt und können nur durch die betroffene Person mit einer Signaturkarte „freigeschaltet“ werden, aber ELENA sammelt (?) Daten, die entweder nie bzw. sehr selten benötigt werden, oder die aus der Sicht der betroffenen Person sehr sensibel sind. Dem entsprechend haben Datenschützer ELENA als bedenklich bis unzulässig eingestuft. Der Datenschutzbeauftragte des Landes Schleswig-Holstein, Dr. Thilo Weichert, hat eine entsprechende Stellungnahme zu ELENA abgegeben.
Der FoeBuD (Verein zur Förderung des öffentlichen bewegten und unbewegten Datenverkehrs) und der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung rufen zur Teilnahme an einer Verfassungsbeschwerde auf, die klären soll, ob ELENA verfassungsrechtlich zulässig ist. Da die Bearbeitung der Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung sehr arbeitsintensiv war und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abgewartet werden sollte, beginnt das Teilnahmeverfahren erst jetzt. Und: Die Zeit eilt, da die Frist zur Einreichung der Verfassungsbeschwerde am 31.3. abläuft (ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes gemäß Â§ 93 Abs. 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes*). Daher können Vollmachten für die Anwälte nur noch bis zum 25.3. angenommen werden! Der aktuelle Stand der Teilnahme kann hier abgerufen werden; eine FAQ, wer teilnehmen kann, findet sich hier . Also: nichts wie los! HIER zur Teilnahme klicken! Übrigens: Eine Spende wäre auch nicht schlecht, da die Erarbeitung der Verfassungsbeschwerde Zeit und Geld kostet…
* § 93 Abs. 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz:
(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.