„…selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.“

Zur Zeit ist der Aufschrei um die 50 Millionen „abgegriffenen externer Link“ Datensätze bei Facebook sehr groß. Da muss sich Mark Zuckerberg bei „seinen“ Usern entschuldigen, Politiker fordern Erklärungen und Kommentatoren schreiben Sätze wie „#deletefacebook ist keine Lösung, weil Oma und Opa da sind externer Link.“ Auch Irokese Sascha Lobo schreibt in einer Kolumne auf spiegelonline davon, dass Facebook ein „soziales“ Netzwerk sei. Nein, Facebook ist eine Sammlung von personenbezogenen Daten, die gutgläubige Schafe diesem „Netzwerk“ anvertraut haben! Sie alle haben „geahnt“, dass die Daten bei Facebook gespeichert werden. Aber alle haben ihre Augen fest verschlossen, die Daumen fest gedrückt und gehofft: „es wird schon nichts mit meinen Daten passieren!“

Was in der Welt der Apps und Netzwerke „nichts“ kostet, kostet mindestens die persönlichen Daten! Und damit kommen wir zum Titel dieses Beitrages. Er stammt aus der Urteilsbegründung des Bundesverfassungsgerichts zum Volkszählungsurteil aus dem Jahr 1983 (!!!). Da sich die Kernsätze der Begründung so schön lesen, zitiere ich sie hier noch einmal ganz:

„Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. […] Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist. Hieraus folgt: Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist daher von dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.“

Die „Unkenrufe“ der Verweigerer wurden ignoriert, auch jetzt noch… Träumt den Traum eines „Sozialen Netzwerks“ weiter – irgendwann werden alle Schafe erkennen, dass man das, was man in das Netz gestellt hat, nicht mehr zurückholen kann. Und von Herrn Zuckerberg schon gar nicht!

Am Ersten Weihnachtstag 2013 hat  Edward Snowden eine „Weihnachtsansprache“ gehalten, die im Internet (sic!) verfügbar ist:

„Ein heute geborenes Kind wird nicht mehr wissen, was Privatleben ist. Es wird nicht mehr wissen, was ein Moment Privatsphäre bedeutet, einen Gedanken zu haben, der weder aufgenommen wurde, noch analysiert. Das ist ein Problem, denn das Privatleben ist wichtig, das Privatleben hilft uns zu bestimmen, wer wir sind und wer wir sein wollen.“

Facebook trägt dazu bei…

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