Rundfunkgenehmigung und Fernseh-Rundfunkgenehmigung

Bei der Durchsicht der Hinterlassenschaft meines verstorbenen Vaters fand ich verschiedenen Schriftverkehr im Ordner „GEZ“. Unter anderem die „Rundfunkgenehmigung des Deutschen Reichs“ vom 11.9.1948 – da waren wohl noch alte Vordrucke externer Link aufzubrauchen… Die Genehmigung bezieht sich auf das „Aufstellen und Betreiben eine Rundfunkempfängers“, „Wichtige Vorschriften für den Rundfunkteilnehmer“ sind:

2. Diese Genehmigung berechtigt ihren Inhaber, im allgemeinen jeweils nur einen Rundfunkempfänger zu betreiben, und zwar an einer beliebigen Stelle. In seinem Privathaushalt auf dem umseitig angegebenen Grundstück darf er jedoch mehrere Empfänger gleichzeitig betreiben.

3. Für seine eigene Wohnungsgemeinschaft darf der Genehmigungsinhaber beliebig viele Lautsprecher oder Kopfhörer (Hörstellen) an seinen Empfänger anschließen. Für andere darf er dagegen höchstens 10 Hörstellen anschließen…

Die Genehmigung kostete monatlich 2 DM.

Im Jahr 1959 wurde meinem Vater dann die „Fernseh-Rundfunkgenehmigung“ erteilt. Die berechtigte ihn dann, „eine Fernseh-Rundfunkanlage ausschließlich in den umseitig bezeichneten Räumen zu errichten und zu betreiben.“ Die Gebühr betrug für jeden angefangenen Monat 5 DM und war ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob die Fernseh-Rundfunkanlage betrieben wurde.

Aktuelle Gebühren beziehen sich auch darauf, ein „neuartiges Empfangsgerät externer Link“ zu besitzen (also einen PC). Über die Gebührenpflicht dafür lassen sich bereits erste Urteile finden. Wie die GEZ externer Link mit ihren „Kunden“ umgeht externer Link füllt ebenfalls (gefühlte) tausende von Webseiten. Eine nette Geschichte von „Hans dem Schwarzseher externer Link“ gibt es ebenfalls bei heise.de.

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