ELENA „begraben“ [Update]

Sang- und klanglos wird ELENA, der Elektronische Einkommens-Nachweis begraben … Die Kosten für die Software-Anpassung bei der Gehaltsbuchhaltung in tausenden von Unternehmen schreiben wir dann mal unter „war ein netter Versuch“ ab…

[Update 1.10.2011]: Sinniger Weise wurde das Ende von ELENA in einem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes „verpackt.

ELENA – Datenkrake kurios [Update]

[Update] Mit dem (von mir vergebenen) Fazit „ELENA: Unternehmen sparen, Verwaltung zahlt“ stellt der Nationale Normenkontrollrat seine Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen zu ELENA vor. Wie weiter unten zu lesen ist, wird sich ELENA ab dem 1. Januar 2014 durch Gebühren tragen müssen, die die abrufenden Stellen zu entrichten haben. Das heißt im Klartext, dass die angelieferten Daten „nur gegen Bares“ in die Fachverfahren der Verwaltung fließen werden. Die (großen) Unternehmen, die von der aufwändigen Ausstellung der erforderlichen Bescheinigungen befreit wurden (stattdessen aber unter Umständen einen wesentlich höheren Aufwand durch ELENA haben) stellen Daten zur Verfügung, für deren (verordnete) Nutzung die Sozialbehörden zahlen werden.

Ich kann mir nicht helfen, aber ich kann keine Vereinfachung (Ersparnis) darin sehen, wenn Portokosten gespart werden und stattdessen der Abruf der benötigten Daten bezahlt werden muss. „Wir“ werden also nur eine Menge Briefzusteller einsparen können, die dann ihre Sozialleistungen beantragen und damit mittelbare Kosten für den Datenabruf verursachen. Eine sehr guten Idee, dieser ELENA… [/Update]

Abgesehen davon, dass auch die unverhältnismäßige Datenspeicherung im Verfahren ELENA eine Datenspeicherung „auf Vorrat“ ist, die es nach den allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätzen nicht geben darf, hat ELENA aber noch einge „Zuckerl“ auf Lager.

Die Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder sehen es als ein unabdingbares Recht der betroffenen Person vor, dass diese von der speichernden Stelle Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten erhalten muss . Nur so kann man überhaupt kontrollieren, was über einen gespeichert ist und woher diese Daten ggf. stammen. Ausnahmen sind (im öffentlichen Bereich) nur dann vorgesehen, wenn besondere Sicherheitsinteressen des Staates berührt sind. Dann sind allerdings die Datenschutzbeauftragten der Länder im Boot, denen die speichernde Stelle Auskunft geben muss.

Das Sozialgesetzbuch IV -SGB IV-, die Rechtsgrundlage für ELENA, sieht in § 97 Abs. 1 vor**, dass die betroffenen Personen über die Übermittlung und das Auskunftsrecht zu unterrichten ist. Ein Hinweis, den man seit Januar 2010 auf der Entgeltabrechnung finden sollte. Dabei wird in vielen Fällen wohlweislich darauf verzichtet, auf den Auskunftsanspruch hinzuweisen, denn der ist technisch und rechtlich gar nicht umzusetzen. Die offiziellen Seiten von ELENA erklären das dann so:

Selbstauskunft
Hat jeder Teilnehmer gemäß Â§ 103 Absatz 4 Viertes Buch Sozialgesetzbuch einen Anspruch auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten?

Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist eine Öffnung des Verfahrens gegenüber Dritten ohne die Zwischenschaltung einer prüfenden abrufenden Stelle, also dem Vieraugenprinzip mit zwei Signaturkarten, nicht zu vertreten. Von daher wird es im Übergangszeitraum bis 1. Januar 2012 keine Auskunftsmöglichkeiten an die Teilnehmer geben.

Im ELENA-Verfahren besteht ab 2010 für den Teilnehmer ein Anspruch auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Eine Auskunft ist vor 2012 aber nicht realisierbar, da der Abruf durch die abrufenden Stellen erst ab 2012 möglich ist.

Oder klarer ausgedrückt: Wir speichern schon einmal, Auskunft und Kontrolle sind aber noch nicht…

Wer sich übrigens fragt, wie die 85,6 Millionen EUR aufgebracht werden, um die die Unternehmen jährlich entlastet werden sollen, der schaue in § 104 Sozialgesetzbuch IV:

Die Zentrale Speicherstelle und die Registratur Fachverfahren sind ab dem 1. Januar 2014 durch kostendeckende Abrufentgelte für den Datenabruf der abrufenden Behörden zu finanzieren.

Schaue einfach jeden Morgen in Deinen Geldbeutel und denke Dir ein Paar Münzen weg, die dann in der Tasche „der Wirtschaft“ klimpern. Wer ab 2010 Sozialleistungen beantragt, bekommt ggf. die Signaturkarte geschenkt und die Sozialverwaltung zahlt für den Abruf aus ELENA… Eine Transferleistung, die nicht nur der Firma Mövenpick zu Gute kommt 😉

** § 97 Abs. 1 SGB IV: Auf die Übermittlung und den Anspruch des Beschäftigten, Beamten, Richters oder Soldaten auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten ist auf der Entgeltbescheinigung hinzuweisen.

Elena – Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht

Heute werden wohl die meisten Mitzeichner der Verfassungsbeschwerde gegen ELENA elektronische Post vom FoeBuD e.V. erhalten haben:

Verfassungsbeschwerde gegen ELENA:
22.005 Menschen haben eine Vollmacht erteilt. Sie sind dabei!

Hallo Reinhold Karn,

Sie werden / Du wirst es in den Medien mitbekommen haben: Alle Nachrichtensendungen haben darüber berichtet, am nächsten Tag stand es in den Zeitungen: Wir haben zusammen mit unseren Anwälten die Verfassungsbeschwerde gegen das Datensammelmonster ELENA am 31. März 2010 persönlich beim Bundesverfassungsgericht übergeben.

22.005 Menschen haben Ihre Vollmacht rechtzeitig an den FoeBuD geschickt. Diese haben wir in 62 leuchtend gelben Ordnern im Kleintransporter nach Karlsruhe gefahren. Und Ihre/Deine Vollmacht war mit dabei: Sie hat von uns die Paginiernummer XXXXXX bekommen.

Nun werden auch wir ein paar Feiertage einlegen und versuchen, uns ein wenig zu erholen. Herzlichen Dank für’s Mitmachen! Über den Fortgang der Aktion halten wir Sie/Dich auf dem Laufenden.

Mit freundlichen Grüßen
und schöne Feiertage
FoeBuD e.V.
padeluun und Rena Tangens

An dieser Stelle von mir ein ganz herzliches „Dankeschön!“ an die vielen Freiwilligen, die für die Abwicklung „hinter den Kulissen“ gesorgt haben! Ich jetzt gespannt, ob die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen wird und wann das Bundesverfassungsgericht den ersten Verhandlungstermin anberaumt. Interessant wird auch, ob und welche Sachverständigen angehört werden sollen.

Verfassungsbeschwerde gegen ELENA

Nachdem das Bundesverfassungsgericht vor zwei Wochen die Vorratsdatenspeicherung in Bezug auf die elektronische Kommunikation für nichtig erklärt hat, bereiten verschiedene Organisationen jetzt die nächste Verfassungsbeschwerde vor. Dieses Mal geht es um den elektronischen Entgeltnachweis, verniedlicht ELENA abgekürzt.

ELENA sammelt die Daten aller Beschäftigten der Bundesrepublik. Zweck ist es, die Beantragung von sozialen Leistungen auf elektronischem Weg zu ermöglichen und den Arbeitgebern die Ausstellung von Verdienstbescheinigungen zu ersparen. Zwar werden die Daten verschlüsselt bei der Zentralen Speicherstelle abgelegt und können nur durch die betroffene Person mit einer Signaturkarte „freigeschaltet“ werden, aber ELENA sammelt (?) Daten, die entweder nie bzw. sehr selten benötigt werden, oder die aus der Sicht der betroffenen Person sehr sensibel sind. Dem entsprechend haben Datenschützer ELENA als bedenklich bis unzulässig eingestuft. Der Datenschutzbeauftragte des Landes Schleswig-Holstein, Dr. Thilo Weichert, hat eine entsprechende Stellungnahme zu ELENA abgegeben.

Der FoeBuD (Verein zur Förderung des öffentlichen bewegten und unbewegten Datenverkehrs) und der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung rufen zur Teilnahme an einer Verfassungsbeschwerde auf, die klären soll, ob ELENA  verfassungsrechtlich zulässig ist. Da die Bearbeitung der Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung sehr arbeitsintensiv war und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abgewartet werden sollte, beginnt das Teilnahmeverfahren erst jetzt. Und: Die Zeit eilt, da die Frist zur Einreichung der Verfassungsbeschwerde am 31.3. abläuft (ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes gemäß Â§ 93 Abs. 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes*). Daher können Vollmachten für die Anwälte nur noch bis zum 25.3. angenommen werden! Der aktuelle Stand der Teilnahme kann hier abgerufen werden; eine FAQ, wer teilnehmen kann, findet sich hier . Also: nichts wie los! HIER zur Teilnahme klicken!  Übrigens: Eine Spende wäre auch nicht schlecht, da die Erarbeitung der Verfassungsbeschwerde Zeit und Geld kostet…

* § 93 Abs. 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz:

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.

Petition gegen ELENA

Heimlich, still und leise (na ja, so bis zur Mitte des vergangenen bzw. zum Beginn dieses Jahres) wurden die Vorbereitungen für den Elektronischen Einkommensnachweis (ELENA) vorangetrieben (übrigens auch ein Vorschlag der „Hartz-Kommission). „Unbemerkt“ wurde durch entsprechende Vorschrift im Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) die Grundlage zur Erfassung der verschiedensten Daten über die Beschäftigungs- und Einkommensverhältnisse der arbeitenden Bevölkerung geschaffen. Nachdem seit dem 1. Januar die Datenbank durch die Arbeitgeber gefüllt wird, beginnt sich Protest zu regen. Auf der Seite des Deutschen Bundestages läuft derzeit eine e-Petition . Auch wenn die Zahl der Mitzeichner derzeit noch relativ gering ist, sollte man sich an der Petition beteiligen, deren Mitzeichnungsfrist am 2.3. endet!

Mal wieder: Datenschutz

Nachdem das Bundesverfassungsgericht nun den Verhandlungstermin für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden gegen die Vorratsdatenspeicherung auf den 15. Dezember festgesetzt hat externer Link, ist im ersten Halbjahr des Jahres 2010 mit einer Entscheidung zu rechnen. Vielleicht nehmen die mit der Entscheidung befasste Richterin und die Richter ja die Entscheidung des Rumänischen Verfassungsgerichtshofs zur Grundlage, um über den Sinn und Unsinn dieses Vorhabens zu entscheiden. Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung externer Link hat in der letzten Woche die deutsche Übersetzung des Urteils veröffentlicht externer Link. Interessant ist die Begründung des Verfassungsgerichtshofes, der die Vorratsdatenspeicherung direkt als nicht mit dem Datenschutz vereinbar erklärt:

Die durch das Gesetz Nr. 298/2008 begründete Verpflichtung zur Vorratsspeicherung von Daten weicht von dem Grundsatz des Schutzes persönlicher Daten und ihrer Vertraulichkeit in Art, Umfang und Anwendungsbereich ab, obgleich dieses Prinzip mit Gesetz 677/2001 und Gesetz Nr. 506/2004 verbürgt ist.

Lassen wir uns also überraschen, wie „Karlsruhe“ entscheiden wird.

Währenddessen beschließen die Innenminister der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten von Amerika weiterhin den Zugriff auf Überweisungsdaten externer Link im internationalen Zahlungsverkehr zu erlauben. „Leider“ konnte sich unsere Justizministerin (nach eigenem Bekunden) „nicht durchsetzen“ mit ihren Bedenken…

Ab dem 1. Januar 2010 müssen Arbeitgeber Abrechungsdaten ihrer Beschäftigten elektronisch an die Deutsche Rentenversicherung übermitteln. Ziel ist der Aufbau einer Datenbank namens „ELENA“ externer Link, die zukünftig u.a. die Beantragung von Sozialleistungen „beschleunigen“ soll. Das dafür dann auch ab dem Jahr 2012 eine digitale Signatur benötigt wird ist auf der einen Seite löblich, stimmt aber wiederum traurig: es wird (so meine Vermutung) wohl nur die Signatur akzeptiert werden, die mit dem neuen Bundespersonalausweis möglich werden soll. Der benötigt dann auch einen „Bürger-Clientexterner Link, den man(n) sich auf dem Rechner installiert – ein Schelm…

Das alle Datenbanken -insbesondere die staatlichen- schon von ihrer Natur her „sicher“ sind, konnte man vor wenigen Tagen hier und hier nachlesen externer Link. Da besorgt die Polizei aus der POLIS-Datenbank die Munition für das Feuer gegen den politischen Gegner.