[Update] Mit dem (von mir vergebenen) Fazit „ELENA: Unternehmen sparen, Verwaltung zahlt“ stellt der Nationale Normenkontrollrat seine Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen zu ELENA vor. Wie weiter unten zu lesen ist, wird sich ELENA ab dem 1. Januar 2014 durch Gebühren tragen müssen, die die abrufenden Stellen zu entrichten haben. Das heißt im Klartext, dass die angelieferten Daten „nur gegen Bares“ in die Fachverfahren der Verwaltung fließen werden. Die (großen) Unternehmen, die von der aufwändigen Ausstellung der erforderlichen Bescheinigungen befreit wurden (stattdessen aber unter Umständen einen wesentlich höheren Aufwand durch ELENA haben) stellen Daten zur Verfügung, für deren (verordnete) Nutzung die Sozialbehörden zahlen werden.
Ich kann mir nicht helfen, aber ich kann keine Vereinfachung (Ersparnis) darin sehen, wenn Portokosten gespart werden und stattdessen der Abruf der benötigten Daten bezahlt werden muss. „Wir“ werden also nur eine Menge Briefzusteller einsparen können, die dann ihre Sozialleistungen beantragen und damit mittelbare Kosten für den Datenabruf verursachen. Eine sehr guten Idee, dieser ELENA… [/Update]
Abgesehen davon, dass auch die unverhältnismäßige Datenspeicherung im Verfahren ELENA eine Datenspeicherung „auf Vorrat“ ist, die es nach den allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätzen nicht geben darf, hat ELENA aber noch einge „Zuckerl“ auf Lager.
Die Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder sehen es als ein unabdingbares Recht der betroffenen Person vor, dass diese von der speichernden Stelle Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten erhalten muss . Nur so kann man überhaupt kontrollieren, was über einen gespeichert ist und woher diese Daten ggf. stammen. Ausnahmen sind (im öffentlichen Bereich) nur dann vorgesehen, wenn besondere Sicherheitsinteressen des Staates berührt sind. Dann sind allerdings die Datenschutzbeauftragten der Länder im Boot, denen die speichernde Stelle Auskunft geben muss.
Das Sozialgesetzbuch IV -SGB IV-, die Rechtsgrundlage für ELENA, sieht in § 97 Abs. 1 vor**, dass die betroffenen Personen über die Übermittlung und das Auskunftsrecht zu unterrichten ist. Ein Hinweis, den man seit Januar 2010 auf der Entgeltabrechnung finden sollte. Dabei wird in vielen Fällen wohlweislich darauf verzichtet, auf den Auskunftsanspruch hinzuweisen, denn der ist technisch und rechtlich gar nicht umzusetzen. Die offiziellen Seiten von ELENA erklären das dann so:
Selbstauskunft
Hat jeder Teilnehmer gemäß Â§ 103 Absatz 4 Viertes Buch Sozialgesetzbuch einen Anspruch auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten?
Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist eine Öffnung des Verfahrens gegenüber Dritten ohne die Zwischenschaltung einer prüfenden abrufenden Stelle, also dem Vieraugenprinzip mit zwei Signaturkarten, nicht zu vertreten. Von daher wird es im Übergangszeitraum bis 1. Januar 2012 keine Auskunftsmöglichkeiten an die Teilnehmer geben.
Im ELENA-Verfahren besteht ab 2010 für den Teilnehmer ein Anspruch auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Eine Auskunft ist vor 2012 aber nicht realisierbar, da der Abruf durch die abrufenden Stellen erst ab 2012 möglich ist.
Oder klarer ausgedrückt: Wir speichern schon einmal, Auskunft und Kontrolle sind aber noch nicht…
Wer sich übrigens fragt, wie die 85,6 Millionen EUR aufgebracht werden, um die die Unternehmen jährlich entlastet werden sollen, der schaue in § 104 Sozialgesetzbuch IV:
Die Zentrale Speicherstelle und die Registratur Fachverfahren sind ab dem 1. Januar 2014 durch kostendeckende Abrufentgelte für den Datenabruf der abrufenden Behörden zu finanzieren.
Schaue einfach jeden Morgen in Deinen Geldbeutel und denke Dir ein Paar Münzen weg, die dann in der Tasche „der Wirtschaft“ klimpern. Wer ab 2010 Sozialleistungen beantragt, bekommt ggf. die Signaturkarte geschenkt und die Sozialverwaltung zahlt für den Abruf aus ELENA… Eine Transferleistung, die nicht nur der Firma Mövenpick zu Gute kommt 😉
** § 97 Abs. 1 SGB IV: Auf die Übermittlung und den Anspruch des Beschäftigten, Beamten, Richters oder Soldaten auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten ist auf der Entgeltbescheinigung hinzuweisen.